ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Rudolf Schad GmbH & Co. KG, Maschinenbau
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen. Für den Verkauf und die Lieferung und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Abweichungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote, Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle mündlichen Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
An unsere Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten, Katalogen, Prospekten sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich.
Änderungen zu erteilten Bestellungen und Fertigungsaufträgen jeglicher Art sind vom Besteller (Auftragsgeber) unverzüglich und ohne Aufforderung an uns schriftlich mitzuteilen.
Das gleiche gilt für Angaben der Werke, Werkzeuge, Modelle, Skizzen und Zeichnungen. Diese bleiben unser Eigentum. An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Sonderanfertigungen oder Lieferungen von Handelswaren, behalten wir uns das Recht vor, eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % vorzunehmen.
„Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werksverträgen auch der „Besteller".
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zzgl. Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste oder Angebote.
Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Kalkulationsfaktoren unvorhersehbar geändert haben, sind wir berechtigt, Erhöhungen der Preise für Vormaterial, Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, Energiekosten, tarifliche vereinbarte Lohnerhöhungen und Gehälter sowie etwaige Steuererhöhungen weiterzugeben.
4. Lieferungen, Lieferfristen und Liefertermine
Ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, sind Terminzusagen unverbindlich. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
Der Kunde wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung verständigt.
Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn die Lieferung zeitweise oder dauernd unmöglich sein sollte. Werden Termine nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermin zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
Hiervon ausgenommen sind angefangene Sonderfertigungen, Sonderbestellungen von Handelswaren, soweit es möglich ist, werden wir versuchen, die bei den Zulieferbetrieben unter Rücksprache zu stornieren. Im Falle einer Möglichkeit der Nicht-Stornierung, trägt der Käufer (Besteller) die angefallenen Kosten.
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Versand erfolgt auch dann auf Gefahr und Kosten des Kunden, wenn wir eigene Fahrzeuge einsetzen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendungen an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
Versandwege und Versandmittel werden nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung von uns festgelegt. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Kaufpreises hat – sofern nicht anderes vereinbart – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug in bar oder Bankeinzug oder Überweisung zu erfolgen.
Dies gilt insbesondere für Reparatur-, Instandhaltungs- und Lohnarbeiten.
Rechnungsbeträge unter 100,- Euro sind, sofort rein netto fällig. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfalle einen Mindestwarenwert-Zuschlag in Höhe von 25,- Euro zu berechnen.
Bei Lieferung an uns nicht bekannte Käufer behalten wir uns den Versand per Nachnahme oder Vorauskasse ausdrücklich vor.
Die Abnahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Wechsel, Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden ist nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.
Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Gleichzeitig werden alle an uns bestehenden Zahlungsverpflichtungen fällig und wir dürfen nur noch gegen Barzahlung durchführen.
Bei Umständen, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Kunde binnen von uns zu bestimmender Frist, Sicherheit leistet.
Eine in der Hereinnahme von Wechsel zugrundeliegende Stundung wird hinfällig; der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert der skontierfähigen Waren, Lieferungen und Leistungen, ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangels Leistungsunfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen, im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
Rechnungsversand
Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.
6. Abnahmen und Abrufe
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unseren Lager sofort nach Meldung Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Grund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Für den Fall der Bezahlung auf Scheck/- Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Besteller bestehen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Arbeitnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware von Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, verkaufen.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder die Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung (z.B. Gerichtsvollzieher) unserer Forderung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers oder durch Bevollmächtigte, zu betreten zur Feststellung unseres Eigentumsvorbehalt.
8. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Der Käufer hat Sachmängel an der Ware unverzüglich zu untersuchen, spätestens sieben Tage, seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängel nach Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge können wir nach Ermessen den Mangel beseitigen oder mangelfreie Sachen liefern. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadenersatz 463 BGB, positive Forderungsverletzung, sind ausgeschlossen in den Grenzen unserer Geschäftsbedingungen.
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der von uns hergestellten Ware vorgenommen werden oder Schäden daran entstehen, die nicht in unserm Ursachenbereich liegen.
Soweit ein Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, wie aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind gegen uns und auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
Von der Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Datum der Lieferung.
Von der Gewährleistung der von uns gefertigten Maschine ausgenommen sind Verschleißteile sowie alle technisch bedingten Maschinenverschleißteile.
Dies gilt auch für den unsachgemäßen Gebrauch.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur Original Ersatzteile von der Rudolf Schad GmbH&Co.KG zu den Garantiebedingungen verwendet werden dürfen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn vom Käufer selbst und durch Dritte Eingriffe durch unqualifiziertes Personal in die elektrischen oder mechanischen Innenteile der Liefergegenstände vorgenommen werden. Wir verweisen ausdrücklich auf die jeweils gültige Betriebsanleitung der von uns hergestellten Maschine.
Im Falle von Maschinen oder Waren, die als Handelsware veräußert werden, gelten ausdrücklich die maßgeblichen Gewährleistungsvorschriften, Betriebsanleitungen und entsprechenden Dokument des Herstellers. Hierzu übernimmt die Rudolf Schad GmbH&Co.KG als Wiederverkäufer keine Garantien oder Gewährleistungsansprüche.
Diese können somit auch nicht an die Rudolf Schad GmbH&Co.KG geltend gemacht werden.
9. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Diese Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Soweit nicht anders vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.
Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des Unternehmens, D-36154 Hosenfeld bzw. Fulda und auf alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsels und Scheckprozesses ist das Gericht des Unternehmens (Fulda) zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
12. Sonstiges
Holt ein Käufer, der sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert diese oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.